Verein:
Der Verein wurde 12.03.2013 am unter Nr. 686 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnstadt eingetragen.
Vorstand:
Der Vorstand wurde am 18.12.2012 gewählt.
Vorsitzender: Dipl.-Päd. Bernd Schorr
Schatzmeister: Dipl.-Ing. Birgit Glaitzar
Administrator:
Patrick Elias (Patrick Elias - IT-Dienstleistungen)
Freunde und Förderer:
Satzung des
Thüringer Forschungsinstitut für Natur orientiertes Lernen
Stand: 05.11.2012
¤ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
Thüringer Forschungsinstitut für Natur orientiertes Lernen
(2) Der Verein wir in das Vereinsregister in Arnstadt eingetragen. Er trägt dann den
Namen
Thüringer Forschungsinstitut für Natur orientiertes Lernen e.V.
Der Sitz des Vereins ist Marlishausen.
¤ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung insbesondere auf den Gebieten des Natur orientierten Lernens und dessen Anwendungen sowie der Bekanntmachung und Vermittlung bionischer Denk- und Handlungsweisen und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Natur orientierten Lernen nach dem Humbold«schen Prinzip.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben insbesondere zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
- die Initiierung von Forschungs- und Bildungsprojekten
- die Schaffung von Informations-, Kommunikations- und Lernzentren zum Natur orientierten Lernen
Die Zweckverwirklichung soll u.a. durch die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Verbänden und anderen Vereinen umgesetzt werden.
¤ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Westernreitverein Lämmerberg Ranch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
¤ 4 Beteiligungen
Der Verein ist berechtigt sich mit dem Ziel der Verwirklichung von Zwecken und Aufgaben des Vereins an Unternehmen gleich welcher Rechtsform zu beteiligen oder solche zu gründen
¤ 5 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße und nachhaltig gefördert haben.
¤ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Mitgliedsbeiträge
1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung der schriftliche Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Das Vorschlagsrecht für die Ernennung zum Ehrenmitglied steht ausschließlich dem Vorstand zu.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig ist und schriftlich an den Vorstand erfolgen muss,
b) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
c) bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
d) durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins, ferner bei vereinsschädigendem Verhalten oder eines mehr als einjährigen Beitragsrückstandes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Mit Beschluss des Ausschlusses gilt die Mitgliedschaft als beendet, bis zu diesem Zeitpunkt hat das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen, insbesondere der Verpflichtung zur Beitragszahlung.
3. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und aus sonstigen Einnahmen. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens im 4. Quartal des Kalenderjahres zu bezahlen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
¤ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Die Mitgliedschaft in einem Organ des Vereins kann nur ein volljähriges Mitglied
erwerben.
2. Die bei der Ausübung der Vereinsämter entstehenden baren Auslagen können nach Maßgabe der Mitgliederversammlung zurückerstattet werden.
¤ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich am Vereinssitz statt.
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
a) Die Beratung und Beschlusserfassung über die vom Verein zu erfüllenden
Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushalts- sowie Arbeitsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer und die Erteilung der für die
Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien,
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
f) die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
3. Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
4. Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder ist die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
bei Satzungsänderungen die Angabe des Wortlautes der Satzungsänderung
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bei einfacher Mehrheit angenommen. Die folgenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern ein 2/3 Mehrheit:
Beschluss über Satzungsänderung
Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vertreter des Vorstandes zu leiten.
¤ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und aus bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Zum Mitglied kann jede volljährige natürliche Person gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand ohne Festlegung der Vorstandsämter. Der Vorstand wählt sodann in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied vom Vorstand bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung kooptiert werden.
2. Geschäftsführer und Prokuristen von Gesellschaften, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, sind beratende Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht.
3. Der Verein wird nach Maßgabe des § 26 BGB gerichtlich und au§ergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch die 2 stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit der Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie zur Vornahme von Bauten die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
b) Vermögensverwaltung, Kapitalerhalt
c) Aufstellung des Wirtschafts- und Arbeitsplans und des Jahresabschlusses des Vereins
d) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Benennung und Entsendung von Aufsichtsratmitgliedern in Kapitalgesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist.
6. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB als Ganzem obliegt die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte an den Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist. Er kann dies ganz oder teilweise an von ihm benannte Aufsichtsratsmitglieder delegieren
7. Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.
8. Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer. Er kann weitere Mitarbeiter einstellen.
9. Der Vorstand hat dem Geschäftsführer jährlich Entlastung zu erteilen.
10. Eine Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
¤ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 3 Jahre Kassenprüfer.
Die zwei Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu prüfen, der Mitgliederversammlung entsprechenden Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dŸrfen im Verein gleichzeitig kein weiteres Amt ausüben.
¤ 11 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist den Kassenprüfern der Rechenschaftsbericht bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser muss eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlung auszulegen.
¤ 12 Beiträge
Über Art und Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages und weiterer einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen im laufenden Jahr den halben Mitgliedsbeitrag. Aufnahmegebühr und einmalige geldliche Leistungen sind sofort fällig. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergünstigungen zu gewähren.
¤ 13 Wahlen und Abstimmung
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen öffentlich, jedoch müssen sie auf Verlangen von mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei Wahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, entscheidet in der zweiten Abstimmung bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.
Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit.
¤ 14 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
¤ 15 Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Marlishausen.
2. Der Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.12.2012
vorgestellt und in der vorliegenden Fassung am 18.12.2012 beschlossen.